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AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Erstattung von Gutachten durch
öffentlich bestellte und vereidigte sowie anerkannte und qualifizierte
Kfz-Sachverständige
§ 1 (Geltung)
- Die Rechtsbeziehungen des öffentlich
bestellt und vereidigten oder anerkannten und qualifizierten
Kfz-Sachverständigen zu seinem Auftraggeber bestimmen sich nach den
folgenden Vertragsbedingungen.
- Davon abweichende Geschäftsbedingungen
des Auftraggebers (AG) werden nur Vertragsinhalt, wenn sie der
Sachverständige ausdrücklich und schriftlich anerkennt.
§ 2 (Gutachtenausführung)
- Das Gutachten ist nach den Richtlinien
"Mindestanforderungen an ein Gutachten" der zuständigen Kammern bzw.
Verbände zu erstellen.
§ 3 (Auftrag)
- Die Annahme des Auftrages sowie
mündliche, telefonische oder durch Angestellte getroffene
Vereinbarungen, Zusicherungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Sachverständigen.
- Gegenstand des Auftrages ist jede Art
gutachtlicher Tätigkeit wie Feststellung von Tatsachen, Darstellung von
Erfahrungssätzen, Ursachenermittlung, Bewertung und Überprüfung. Diese
Tätigkeit kann auch im Rahmen schiedsgutachtlicher oder
schiedsgerichtlicher Tätigkeit ausgeübt werden.
- Gutachtenthema und Verwendungszweck sind
bei Auftragserteilung schriftlich festzulegen.
§ 4 (Durchführung des Auftrages)
- Der Auftrag ist entsprechend den gültigen
Grundsätzen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen
auszuführen.
- Einen bestimmten Erfolg, insbesondere ein
vom AG gewünschtes Ergebnis kann der Sachverständige nur im Rahmen
objektiver und unparteiischer Anwendung seiner Sachkunde gewährleisten.
- Der Sachverständige erstattet seine
gutachterliche Tätigkeit persönlich. Soweit es notwendig oder
zweckmäßig ist und die Eigenverantwortung des Sachverständigen erhalten
bleibt, kann sich der Sachverständige bei der Vorbereitung des
Gutachtens der Hilfe sachverständiger Mitarbeiter bedienen.
- Ist zur sachgemäßen Erledigung des
Auftrages die Zuziehung von Sachverständigen anderer Disziplinen
erforderlich, so erfolgt deren Beauftragung durch den AG.
- Im übrigen ist der Sachverständige
berechtigt, zur Bearbeitung des Auftrages auf' Kosten des AG die
notwendigen und üblichen Untersuchungen nach seinem pflichtgemäßen
Ermessen durchzuführen oder durchführen zu lassen, Erkundigungen
einzuholen, Nachforschungen anzustellen, Reisen und Besichtigungen
vorzunehmen sowie Fotos und Zeichnungen anzufertigen oder anfertigen zu
lassen. ohne dass es hierfür einer besonderen Zustimmung des AG bedarf.
Soweit hier unvorhergesehene oder im Verhältnis zum Zwecke des
Gutachtens zeit- oder kostenaufwendige Untersuchungen erforderlich
werden, ist dazu die vorherige Zustimmung des AG einzuholen, sofern
dies nicht bereits im Auftrag vereinbart wurde.
- Der Sachverständige wird vom AG
ermächtigt bei beteiligten Behörden und dritten Personen, die für die
Erstattung des Gutachtens notwendigen Auskünfte einzuholen und
Erhebungen durchzuführen. Falls erforderlich, ist ihm vom AG hierfür
eine besondere Vollmacht auszustellen.
- Das Gutachten ist innerhalb vereinbarter
Frist zu erstatten.
- Schriftliche Ausarbeitungen werden dem AG
in dreifacher Ausfertigung zur Verfügung gestellt. Weitere Exemplare
werden gesondert in Rechnung gestellt, wobei eine zusätzliche
Ausfertigung für die Handakte des Sachverständigen kostenpflichtig ist.
- Nach Erledigung des Auftrages und Zahlung
der vereinbarten Vergütung hat der Sachverständige die ihm vom AG zur
Durchführung des Gutachtenauftrages überlassenen Unterlagen
unaufgefordert wieder zurückzugeben.
§ 5 (Pflichten des AG)
- Der AG darf dem Sachverständigen keine
Weisungen erteilen, die dessen tatsächliche Feststellungen oder das
Ergebnis seines Gutachtens verfälschen können.
- Der AG hat dafür Sorge zu tragen, dass
dem Sachverständigen alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen
Auskünfte und Unterlagen (z.B. Rechnungen, Zeichnungen, Berechnungen,
Schriftverkehr) unentgeltlich und rechtzeitig zugehen. Der
Sachverständige ist von allen Vorgängen und Umständen die erkennbar für
die Erstellung des Gutachtens von Bedeutung sein können, rechtzeitig
und ohne besondere Aufforderung in Kenntnis zu setzen.
- Die Verwendung des Gutachtens ist nur
unter Anerkennung des Honoraranspruches gestattet.
§ 6 (Schweigepflicht des
Sachverständigen)
- Der Sachverständige unterliegt gemäß §
203 Abs. 2 Nr. 5 StGB einer mit Strafe bewährten Schweigepflicht.
Dementsprechend ist es ihm auch vertraglich untersagt, das Gutachten
selbst oder Tatsachen oder Unterlagen, die ihm im Rahmen seiner
gutachterlichen Tätigkeit anvertraut worden oder sonst bekannt geworden
sind, unbefugt zu offenbaren, weiterzugeben oder auszunutzen. Die
Pflicht zur Verschwiegenheit umfasst alle nicht offenkundigen Tatsachen
und gilt über die Dauer des Auftragsverhältnisses hinaus.
- Diese Schweigepflicht gilt auch für alle
im Betrieb des Sachverständigen mitarbeitenden Personen. Der
Sachverständige hat dafür zu sorgen, dass die Schweigepflicht von den
genannten Personen eingehalten wird.
- Der Sachverständige ist zur Offenbarung.
Weitergabe oder eigenen Verwendung der bei der Gutachtenerstattung
erlangten Kenntnis befugt, wenn er aufgrund von gesetzlichen
Vorschriften dazu verpflichtet ist oder sein Auftraggeber ihn
ausdrücklich und schriftlich von der Schweigepflicht entbindet.
§ 7 (Urheberschutz)
- Der Sachverständige behält an den von ihm
erbrachten Leistungen. soweit sie urheberrechtsfähig sind, das
Urheberrecht.
- Insoweit darf' der Auftraggeber das im
Rahmen des Auftrages gefertigte Gutachten mit allen Aufstellungen,
Berechnungen und sonstigen Einzelheiten nur für den Zweck verwenden,
für den es vereinbarungsgemäß bestimmt ist.
- Eine darüber hinausgehende Weitergabe des
Gutachtens an Dritte, eine andere Art der Verwendung oder eine
Textänderung oder -kürzung ist dem AG nur mit Einwilligung des
Sachverständigen gestattet.
- Eine Veröffentlichung des Gutachtens
bedarf in jedem Falle der Einwilligung des Sachverständigen.
Vervielfältigungen sind nur im Rahmen des Verwendungszwecks des
Gutachtens gestattet.
§ 8 (Honorar)
- Der Sachverständige hat Anspruch auf
Zahlung einer Vergütung. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der
ausdrücklichen Vereinbarung. Die Vergütung errechnet sich aus dem
Büroindex des Sachverständigen.
- Die Höhe des Honorars richtet sich nach
den Vereinbarungen im Werkvertrag und dem Preisblatt. Daneben können
Nebenkosten und Auslagen in tatsächlich anfallender (gegen
entsprechenden Nachweis) oder vereinbarter Höhe (ohne Nachweis)
verlangt werden.
§ 9 (Zahlung- Zahlungsverzug)
- Das vereinbarte Honorar wird mit Zugang
des Gutachtens beim AG fällig. Die postalische Übersendung des
Gutachtens unter gleichzeitiger Einziehung der fälligen Vergütung durch
Nachnahme ist zulässig.
- Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel
werden nur nach besonderer Vereinbarung unter Berechnung aller
Einziehungs- und Diskontspesen und nur zahlungshalber angenommen.
- Kommt der AG mit der Zahlung des Honorars
in Verzug, so kann der Sachverständige nach Setzung einer angemessenen
Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen
Nichterfüllung verlangen. Vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren
Schadens sind bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem
jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu entrichten, jeweils
zuzüglich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn
der Sachverständige eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der
AG eine geringere Belastung nachweist.
- Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen
oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des AG in Frage stellen,
haben eine sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Sachverständigen
zur Folge. In diesen Fällen ist der Sachverständige berechtigt, nach
angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz
wegen Nichterfüllung zu verlangen. Das gleiche gilt bei Nichteinlösen
von Wechseln oder Schecks, Zahlungseinstellung, Konkurs oder Nachsuchen
eines Vergleichs des AG.
- Gegen Ansprüche des Sachverständigen kann
der AG nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des AG unbestritten ist
oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann
der AG nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem
abgeschlossenen Vertrag beruht.
§ 10 (Fristüberschreitung)
- Die Frist zur Ablieferung des Gutachtens
(vgl. § 4 Abs. 7 ) beginnt mit Vertragsabschluß. Benötigt der
Sachverständige für die Erstattung des Gutachtens Unterlagen des AG
(vgl. § 5 Abs. 2) oder ist die Zahlung eines Vorschusses vereinbart, so
beginnt der Lauf der Frist erst nach Eingang der Unterlagen bzw. des
Vorschusses.
- Bei der Überschreitung des
Ablieferungstermins kann der AG nur im Falle des Leistungsverzuges des
Sachverständigen oder der vom Sachverständigen zu vertretenden
Unmöglichkeit vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen.
- Der Sachverständige kommt nur in Verzug.
wenn er die Lieferverzögerung des Gutachtens zu vertreten hat. Bei
nicht zu vertretenden Lieferhindernissen, wie beispielsweise Fälle
höherer Gewalt, Krankheit, Streik und Aussperrung, die auf einem
unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schwerwiegenden
Betriebsstörungen führen, tritt Lieferverzug nicht ein. Die
Ablieferungsfrist verlängert sich entsprechend und der AG kann hieraus
keine Schadenersatzansprüche herleiten. Wird durch solche
Lieferhindernisse dem Sachverständigen die Erstattung des Gutachtens
völlig unmöglich, so wird er von seinen Vertragspflichten frei. Auch in
diesem Falle steht dem Auftraggeber ein Schadenersatzanspruch nicht zu.
- Der AG kann neben Lieferung
Verzugsschadenersatz nur verlangen, wenn dem Sachverständigen Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.
§ 11 (Kündigung)
- Auftraggeber und Sachverständiger können
den Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung ist
schriftlich zu erklären.
- Wichtige Gründe, die den Auftraggeber zur
Kündigung berechtigen, sind u.a.: Entzug der Anerkennung durch
den
Verband oder ein Verstoß gegen die Pflichten zur objektiven,
unabhängigen und unparteiischen Gutachtenerstattung.
- Wichtige Gründe, die den Sachverständigen
zur Kündigung berechtigen, sind u.a.: Verweigerung der notwendigen
Mitwirkung des AG; Versuch unzulässiger Einwirkung des AG auf den
Sachverständigen, die das Ergebnis des Gutachtens verfälschen kann
(vgl. § 4 Abs. l ); wenn der AG in Schuldnerverzug gerät; wenn der AG
in Vermögensverfall gerät; wenn der Sachverständige nach
Auftragsannahme feststellt, dass ihm die zur Erledigung des Auftrages
notwendige Sachkunde fehlt.
- Im übrigen ist eine Kündigung des
Vertrages ausgeschlossen.
- Wird der Vertrag aus wichtigem Grund
gekündigt, den der Sachverständige zu vertreten hat, so steht ihm eine
Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachte
Teilleistung zu.
- In allen anderen Fällen behält der
Sachverständige den Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Honorar,
jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen. Sofern der Auftraggeber im
Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist,
wird dieser mit 40 % des Honorars für die vom Sachverständigen noch
nicht erbrachten Leistungen vereinbart.
§ 12 (Gewährleistung)
- Als Gewährleistung kann der AG zunächst
nur kostenlose Nachbesserung bei nachweislich mangelhaftem Gutachten
verlangen.
- Wird nicht innerhalb angemessener Zeit
nachgebessert oder schlägt die Nachbesserung fehl, kann der AG
Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung des
Honorars (Minderung) verlangen.
- Mängel müssen unverzüglich nach
Feststellung dem Sachverständigen schriftlich angezeigt werden;
andernfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch.
- Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften
bleibt ein Anspruch auf Schadenersatz unberührt
§ 13 (Haftung)
- Der Sachverständige haftet für Schäden -
gleich aus welchem Rechtsgrund - nur dann, wenn er oder seine
Mitarbeiter die Schäden durch ein mangelhaftes Gutachten vorsätzlich
oder grob fahrlässig verursacht haben. Alle darüber hinausgehenden
Schadenersatzansprüche werden ausgeschlossen. Dieses gilt auch für
Schäden, die bei Nachbesserung entstehen.
- Die Rechte des AG aus Gewährleistung
werden dadurch nicht berührt Die Ansprüche wegen Lieferungsverzuges
sind in § 10 abschließend geregelt.
- Schadenersatzansprüche, die nicht der
kurzen Verjährungsfrist des § 638 BGB unterliegen, verjähren nach 3
Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Eingang des Gutachtens
beim AG.
§ 14 (Teilunwirksamkeit)
- Sollten Teile des abgeschlossenen
Vertrages ungültig sein, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages insgesamt
unberührt. Ergänzend gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
§ 15 (Erfüllungsort und Gerichtsstand)
- Erfüllungsort ist die berufliche
Niederlassung des Sachverständigen.
- Ist der AG Vollkaufmann, juristische
Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen, so ist der Hauptsitz des Sachverständigen
ausschließlich Gerichtsstand.
- Der gleiche Gerichtsstand wie in Ziffer 2
gilt, wenn der AG keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach
Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus
dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort
zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
§ 16 (Abtretungen)
- Der AG ist nicht berechtigt, etwaige ihm
aus dem zwischen den Parteien bestehenden Werkvertrag zustehende
gegenwärtige oder künftige Forderungen und Ansprüche gegen den
Sachverständigen an Dritte abzutreten oder zu veräußern.
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