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Gutachten

Der Arbeitskreis IV hat beim 37. Verkehrsgerichtstag Goslar folgende Empfehlung zum Thema:
Schadenmanagement durch Versicherer ausgearbeitet:

Das Schadensmanagement durch Versicherer ist abzulehnen, denn es bringt das Risiko mit sich, dass der Geschädigte nicht den Schadenersatz bekommt, der ihm nach Gesetz und Rechtsprechung zusteht.

Der Geschädigte kommt auch in Gefahr, übereilt Entscheidungen zur Art und Weise der Schadenbehebung treffen zu müssen, so dass er keine ausreichende Gelegenheit hat,

  • einen unabhängigen technischen Sachverständigen zur Feststellung des Schadens hinzuzuziehen
  • sich über seine Rechte und Pflichten sowie über die für ihn wirtschaftlichste Art der Schadenbehebung zu informieren, insbesondere anwaltlichen Rat einzuholen.

Die Information durch den Haftpflichtversicherer ersetzt nicht die anwaltliche Beratung. Grundsätzlich ist der Geschädigte frei in der Entscheidung, ob er sich dem Schadensmanagement durch den Haftpflichtversicherer anvertrauen will. Lehnt er dies ab, darf das nicht zu dem Argument führen, er habe die Schadensminderungspflicht verletzt.

Das bedeutet für Sie, wenn Sie unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden:

Ihnen steht grundsätzlich frei, einen Sachverständigen Ihrer Wahl zur Beweissicherung und Feststellung von Schadenumfang und –höhe zu beauftragen. Es ist für Sie uninteressant, wen die Versicherung beauftragen will oder bereits beauftragt hat. Die Kosten des Sachverständigengutachtens sind Teil des unfallbedingten Schadens und deshalb vom Gegner in vollem Umfang zu tragen.

Die volle Erstattung Ihrer Schadenersatzansprüche ist nur gewährleistet, wenn eine vollständige und unabhängige Beweissicherung über Schadenumfang und –höhe erfolgt.

Beweissicherung über den Schadenumfang gewährleistet auch, dass der Unfallschaden vollständig erkannt und ggf. beseitigt werden kann.

Ein Unfallschaden führt in vielen Fällen zu einer Wertminderung, die Ihnen beim Verkauf des Fahrzeugs teilweise erhebliche Verluste beschert. Ohne unabhängigen Sachverständigen verzichten Sie evtl. auf diese u. U. nicht unerheblichen Schadenspositionen.

Wenn es Streit über den Schadenhergang oder die Reparaturdurchführung gibt, benötigen Sie ein Gutachten, um Ihre Forderungen durchzusetzen.

Es steht Ihnen frei, sich die schadenbedingten Kosten auf der Basis des Gutachtens erstatten zu lassen (fiktive Abrechnung).
Selbst wenn Sie das Fahrzeug in einer Fachwerkstatt reparieren lassen, sind Sie nicht verpflichtet, eine Reparaturkostenrechnung vorzulegen (siehe BGH-Urteil vom 6.4.1993, AZ: VI ZR 191/92).

Die Reparatur- oder Wiederbeschaffungszeit wird im Gutachten festgelegt, so dass sie hier Ersatzansprüche bezüglich Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung belegen können.

Einwände des Schädigers über nur geringe Schadenhöhe oder Vor- und Altschäden können durch ein Gutachten entkräftet werden.

Wenn Sie Ihr Auto verkaufen, so ist ein Unfall im Regelfall offenbarungspflichtig. An Hand des Gutachtens können Sie den Schadenumfang belegen.

Nutzen Sie im eigenen Interesse die Ihnen zustehenden Rechte und profitieren Sie bei Bedarf auch von meiner Kooperation mit dem
Rechtsanwalt Thomas Kraaz (0212/224 84 71).

Rufen Sie mich an +49 (0)212 244 24 84

Das leiste ich für Sie

Ich bewerte und begutachte
PKW, Sondermodelle, Transporter, Geländewagen, Nutzfahrzeuge,
Motorräder, Caravan und Reisemobile, Oldtimer, Youngtimer,
Liebhaberfahrzeuge etc.), , Boote und Yachten, Fahrräder.

Ich erstelle Gutachten zur
Mängelfeststellung, über beseitige Mängel und Schadengutachten über Haftpflicht-, Vollkasko- und Teilkaskoschäden sowie zur Beweissicherung.



Preisblatt

Grundhonorar:

  1. Das Grundhonorar wird in Abhängigkeit zur Schadenhöhe, unter Berücksichtigung einer innerbetrieblichen Mischkalkulation ermittelt.
  2. die Schadenhöhe setzt sich zusammen aus: Reparaturkosten Brutto bis zur Opfergrenze, zuzüglich einer eventuell anfallenden Wertminderung, zuzüglich eventuell anfallender Vorschadenberechnungen.

Folgende Arbeitsleistungen sind bei den, im Auftrag angegebenen Beweissicherungsgutachten mit dem Grundhonorar abgedeckt:

  • Fahrzeuguntersuchung, Schadensfeststellung, Ermittlung der Schadenhöhe durch den Sachverständigen, Berechnung aller schadenrelevanter Positionen, Ausarbeitung des Gutachtens mit Diktat und Endkontrolle.

Ausdrücklich nicht im Grundhonorar beinhaltet sind:

  • Zerlegungsarbeiten zur Schadenfeststellung, Rechnungsprüfungen, Schadenerweiterungen, Nachbesichtigungen, Anwesenheit bei Nachbesichtigungen welche vom Schädiger bzw. dessen Versicherer veranlaßt wurden, sowie Fahrzeuggegenüberstellungen, Überprüfungen von Fremdgutachten, Stellungnahmen bei unberechtigt angegriffenen Gutachten durch den Versicherer oder andere Institutionen, Fremdleistungen für Datenbankabrufe, Eingabezeiten der Kalkulation durch Büropersonal, Seitenkosten, Fahrzeit und Fahrzeugkosten, Telekommunikationsdienstleistungen, Porto, Büromaterial, Kosten für Lichtbilder.

Die Tabelle findet nur Gültigkeit bei vorhandenen DAT- oder Audatex- Datensätzen. Alle anderen Fahrzeuge bzw. Sondergutachten, werden nach Zeitaufwand mit einem  Stundenverrechnungssatz von 95,-- € abgerechnet. Zusätzlich wird das benötigte qualifizierte Büropersonal mit einem Stundensatz von € 45,-- verrechnet. Bei Gutachten, bei denen bei der Erstellung der Schadenkalkulation nur zum Teil auf vorhandenen DAT- oder Audatex- Datensätze gegriffen werden kann, wird ein Preisaufschlag nach Arbeitsaufwand erhoben. Gutachten über Krafträder werden grundsätzlich mit einem Aufschlag von bis zu 25 Prozent berechnet.

Auszug aus der Preisliste

Reparaturkosten brutto bis Grundhonorar netto

Kurzgutachten 700 70

800 120

1000 150

1300 170

1550 190

1800 205

2050 215

2300 230

2550 250

2800 260

3070 280

3325 290

3600 300

3850 310

4100 320

4350 335

4600 350

5100 370

5650 390

6150 405

6650 440

7160 450

7670 470

8200 490

8700 510

9200 530

9700 550



Nebenkosten


1. Bildersatz € 2,70 Pro Bild

2. Bildersatz € 1,90 Pro Bild

Porto/Telefon/DFUE € 9,00

Büromaterial (auftragsbezogen) € 6,00

Fahrtkosten innerhalb Solingen € 15,50

Außerhalb von Solingen € 20,50

Abrufe Audatex € 17,00

Restwertermittlung € 28,00

Seitenkosten Original incl. 2 Duplikate € 2,90

Kopien bis 50 Stück (Handakte) € 0,60

darüber € 0,40

Sondergutachten wie z. B, Beweissicherungsgutachten über Vorschäden, Sachverständigenverfahren, etc. sowie Fahrzeugsonderaufbauten und Exoten werden nach Zeitaufwand mit einem Stundenverrechnunssatz von 95,-- € berechnet.

Zerlegungsarbeiten zur Schadensfeststellung sowie eventuelle Fahrzeiten werden nach angefallenem Zeitaufwand, des im Auftrag angegebenen Stundensatzes des Sachverständigen verrechnet.

Zusätzlich, nach Zeitaufwand, berechnet werden: Rechnungsprüfungen, Schadenerweiterungen, Nachbesichtigungen, Anwesenheit bei Nachbesichtigungen welche vom Schädiger bzw. dessen Versicherer veranlaßt wurden, sowie Fahrzeuggegenüberstellungen, Überprüfungen von Fremdgutachten, Stellungnahmen bei unberechtigt angegriffenen Gutachten durch den Versicherer oder andere Institutionen, etc. Für Leistungen außerhalb der Geschäftszeiten werden Zuschläge von bis zu 30 Prozent berechnet. Sondervereinbarungen sind möglich, bedürfen jedoch der schriftlichen Form.

Die Nebenkosten setzen sich wie folgt zusammen:

Bei der Gutachtenausfertigung wird auf Wunsch ein zweiter Lichtbildersatz dem Duplikat beigefügt. Der erste Lichtbildersatz wird mit € 2,70 der zweite Lichtbildersatz mit € 1,90 pro Stück verrechnet. Vergrößerungen werden extra in Rechnung gestellt ( je Bild und Größe ).

Die Fahrzeugkosten werden innerhalb Solingens mit pauschal € 15,50 berechnet, für Besichtigungen im direkten Umfeld von Solingen € 20,50.

Fremdleistungen der Datenbänke werden nach den derzeit gültigen Abrufkosten mit abgerechnet:

Audatex – € 17,00

Autoonline - € 28,00

sind höhere Kosten angefallen, werden diese gegen Nachweis berechnet.

Die Eingabezeiten der Kalkulation durch qualifiziertes Büropersonal wird nach Zeitaufwand mit einem Stundensatz von € 45,00 veranschlagt.

Fremdleistungen- allgemein - (Laborkosten etc.) werden gegen Nachweis berechnet.

Seitenkosten bei den, im Auftrag angegebenen Beweissicherungsgutachten, werden wie folgt verrechnet:

Originalseiten a € 2,90 ( gem. ZuSEG § 8 ) incl. 2 Duplikate, Kopien bis 50 St. a € 0,70, darüber a € 0,30 ( Handakte, usw.)

Bei allen anderen Gutachten, Sondergutachten oder technischen Briefen werden die Schreibkosten nach Zeitaufwand der Schreibkraft mit € 45,00 pro Stunde verrechnet.

Telekommunikation und Porto unterliegen einer ständigen Nachkalkulation und werden derzeit in einer Bandbreite von € 9,00 bis 15,00 verrechnet.

Büromaterial wird mit € 6,00 abgerechnet (Versandtaschen, Klarsichthüllen, Bindematerial, usw.).

Sonstiges Verbrauchsmaterial zur Gutachtenerstellung wird gegen Nachweis zusätzlich in Rechnung gestellt.