Gutachten
Der Arbeitskreis IV hat beim 37.
Verkehrsgerichtstag Goslar folgende Empfehlung zum Thema:
Schadenmanagement durch Versicherer
ausgearbeitet:
Das Schadensmanagement durch
Versicherer ist abzulehnen, denn es bringt das Risiko mit
sich, dass der Geschädigte nicht den Schadenersatz bekommt, der
ihm nach Gesetz und Rechtsprechung zusteht.
Der Geschädigte kommt auch in Gefahr,
übereilt Entscheidungen zur Art und Weise der Schadenbehebung
treffen zu müssen, so dass er keine ausreichende Gelegenheit hat,
- einen unabhängigen technischen
Sachverständigen zur Feststellung des Schadens hinzuzuziehen
- sich über seine Rechte und Pflichten
sowie über die für ihn wirtschaftlichste Art der
Schadenbehebung zu informieren, insbesondere anwaltlichen Rat
einzuholen.
Die Information durch den
Haftpflichtversicherer ersetzt nicht die anwaltliche Beratung.
Grundsätzlich ist der Geschädigte frei in der Entscheidung,
ob er sich dem Schadensmanagement durch den Haftpflichtversicherer
anvertrauen will. Lehnt er dies ab, darf das nicht zu dem Argument
führen, er habe die Schadensminderungspflicht verletzt.
Das bedeutet für Sie, wenn Sie
unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden:
Ihnen steht grundsätzlich frei, einen
Sachverständigen Ihrer Wahl zur Beweissicherung und Feststellung
von Schadenumfang und –höhe zu beauftragen. Es ist für Sie
uninteressant, wen die Versicherung beauftragen will oder bereits
beauftragt hat. Die Kosten des Sachverständigengutachtens sind
Teil des unfallbedingten Schadens und deshalb vom Gegner in vollem
Umfang zu tragen.
Die volle Erstattung Ihrer
Schadenersatzansprüche ist nur gewährleistet, wenn eine
vollständige und unabhängige Beweissicherung über
Schadenumfang und –höhe erfolgt.
Beweissicherung über den Schadenumfang
gewährleistet auch, dass der Unfallschaden vollständig
erkannt und ggf. beseitigt werden kann.
Ein Unfallschaden führt in vielen
Fällen zu einer Wertminderung, die Ihnen beim Verkauf des
Fahrzeugs teilweise erhebliche Verluste beschert. Ohne
unabhängigen Sachverständigen verzichten Sie evtl. auf diese
u. U. nicht unerheblichen Schadenspositionen.
Wenn es Streit über den Schadenhergang
oder die Reparaturdurchführung gibt, benötigen Sie ein
Gutachten, um Ihre Forderungen durchzusetzen.
Es steht Ihnen frei, sich die
schadenbedingten Kosten auf der Basis des Gutachtens erstatten zu
lassen (fiktive Abrechnung).
Selbst wenn Sie das Fahrzeug in einer Fachwerkstatt reparieren lassen,
sind Sie nicht verpflichtet, eine Reparaturkostenrechnung vorzulegen
(siehe BGH-Urteil vom 6.4.1993, AZ: VI ZR 191/92).
Die Reparatur- oder Wiederbeschaffungszeit
wird im Gutachten festgelegt, so dass sie hier Ersatzansprüche
bezüglich Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung belegen
können.
Einwände des Schädigers über
nur geringe Schadenhöhe oder Vor- und Altschäden können
durch ein Gutachten entkräftet werden.
Wenn Sie Ihr Auto verkaufen, so ist ein
Unfall im Regelfall offenbarungspflichtig. An Hand des Gutachtens
können Sie den Schadenumfang belegen.
Nutzen Sie im eigenen Interesse die Ihnen
zustehenden Rechte und profitieren Sie bei Bedarf auch von meiner
Kooperation mit dem
Rechtsanwalt Thomas Kraaz (0212/224 84 71).
Rufen Sie mich an +49 (0)212 244 24 84
Das
leiste ich für Sie
Ich bewerte und begutachte
PKW, Sondermodelle, Transporter, Geländewagen, Nutzfahrzeuge,
Motorräder, Caravan und Reisemobile, Oldtimer, Youngtimer,
Liebhaberfahrzeuge etc.), , Boote und Yachten, Fahrräder.
Ich erstelle Gutachten zur
Mängelfeststellung, über beseitige Mängel und
Schadengutachten über Haftpflicht-, Vollkasko- und
Teilkaskoschäden sowie zur Beweissicherung.
Preisblatt
Grundhonorar:
- Das Grundhonorar wird in
Abhängigkeit zur Schadenhöhe, unter Berücksichtigung
einer innerbetrieblichen Mischkalkulation ermittelt.
- die Schadenhöhe setzt sich zusammen
aus: Reparaturkosten Brutto bis zur Opfergrenze,
zuzüglich einer eventuell anfallenden Wertminderung,
zuzüglich eventuell anfallender Vorschadenberechnungen.
Folgende Arbeitsleistungen sind bei
den, im Auftrag angegebenen Beweissicherungsgutachten mit dem
Grundhonorar abgedeckt:
- Fahrzeuguntersuchung,
Schadensfeststellung, Ermittlung der Schadenhöhe durch den
Sachverständigen, Berechnung aller schadenrelevanter Positionen,
Ausarbeitung des Gutachtens mit Diktat und Endkontrolle.
Ausdrücklich nicht im
Grundhonorar beinhaltet sind:
- Zerlegungsarbeiten zur
Schadenfeststellung, Rechnungsprüfungen, Schadenerweiterungen,
Nachbesichtigungen, Anwesenheit bei Nachbesichtigungen welche vom
Schädiger bzw. dessen Versicherer veranlaßt wurden, sowie
Fahrzeuggegenüberstellungen, Überprüfungen von
Fremdgutachten, Stellungnahmen bei unberechtigt angegriffenen Gutachten
durch den Versicherer oder andere Institutionen, Fremdleistungen
für Datenbankabrufe, Eingabezeiten der Kalkulation durch
Büropersonal, Seitenkosten, Fahrzeit und Fahrzeugkosten,
Telekommunikationsdienstleistungen, Porto, Büromaterial, Kosten
für Lichtbilder.
Die Tabelle findet nur Gültigkeit bei
vorhandenen DAT- oder Audatex- Datensätzen. Alle anderen Fahrzeuge
bzw. Sondergutachten, werden nach Zeitaufwand mit einem
Stundenverrechnungssatz von 95,-- € abgerechnet.
Zusätzlich wird das benötigte qualifizierte Büropersonal
mit einem Stundensatz von € 45,-- verrechnet. Bei Gutachten, bei denen
bei der Erstellung der Schadenkalkulation nur zum Teil auf vorhandenen
DAT- oder Audatex- Datensätze gegriffen werden kann, wird ein
Preisaufschlag nach Arbeitsaufwand erhoben. Gutachten über
Krafträder werden grundsätzlich mit einem Aufschlag von bis
zu 25 Prozent berechnet.
Auszug aus der Preisliste
| Reparaturkosten
brutto bis |
€ |
Grundhonorar
netto |
|
Kurzgutachten 700 |
70 |
|
800 |
120 |
|
1000 |
150 |
|
1300 |
170 |
|
1550 |
190 |
|
1800 |
205 |
|
2050 |
215 |
|
2300 |
230 |
|
2550 |
250 |
|
2800 |
260 |
|
3070 |
280 |
|
3325 |
290 |
|
3600 |
300 |
|
3850 |
310 |
|
4100 |
320 |
|
4350 |
335 |
|
4600 |
350 |
|
5100 |
370 |
|
5650 |
390 |
|
6150 |
405 |
|
6650 |
440 |
|
7160 |
450 |
|
7670 |
470 |
|
8200 |
490 |
|
8700 |
510 |
|
9200 |
530 |
|
9700 |
550 |
|
|
|
| Nebenkosten |
|
|
|
1. Bildersatz |
€ 2,70 Pro Bild |
|
2. Bildersatz |
€ 1,90 Pro Bild |
|
Porto/Telefon/DFUE |
€ 9,00 |
|
Büromaterial (auftragsbezogen) |
€ 6,00 |
|
Fahrtkosten innerhalb Solingen |
€ 15,50 |
|
Außerhalb von Solingen |
€ 20,50 |
|
Abrufe Audatex |
€ 17,00 |
|
Restwertermittlung |
€ 28,00 |
|
Seitenkosten Original incl. 2
Duplikate |
€ 2,90 |
|
Kopien bis 50 Stück (Handakte) |
€ 0,60 |
|
darüber |
€ 0,40 |
Sondergutachten wie z. B,
Beweissicherungsgutachten über Vorschäden,
Sachverständigenverfahren, etc. sowie Fahrzeugsonderaufbauten und
Exoten werden nach Zeitaufwand mit einem Stundenverrechnunssatz von
95,-- € berechnet.
Zerlegungsarbeiten zur Schadensfeststellung
sowie eventuelle Fahrzeiten werden nach angefallenem Zeitaufwand, des
im Auftrag angegebenen Stundensatzes des Sachverständigen
verrechnet.
Zusätzlich, nach Zeitaufwand, berechnet
werden: Rechnungsprüfungen, Schadenerweiterungen,
Nachbesichtigungen, Anwesenheit bei Nachbesichtigungen welche vom
Schädiger bzw. dessen Versicherer veranlaßt wurden, sowie
Fahrzeuggegenüberstellungen, Überprüfungen von
Fremdgutachten, Stellungnahmen bei unberechtigt angegriffenen Gutachten
durch den Versicherer oder andere Institutionen, etc. Für
Leistungen außerhalb der Geschäftszeiten werden
Zuschläge von bis zu 30 Prozent berechnet. Sondervereinbarungen
sind möglich, bedürfen jedoch der schriftlichen Form.
Die Nebenkosten setzen sich wie
folgt zusammen:
Bei der Gutachtenausfertigung wird auf
Wunsch ein zweiter Lichtbildersatz dem Duplikat beigefügt. Der
erste Lichtbildersatz wird mit € 2,70 der zweite Lichtbildersatz mit €
1,90 pro Stück verrechnet. Vergrößerungen werden extra
in Rechnung gestellt ( je Bild und Größe ).
Die Fahrzeugkosten werden innerhalb
Solingens mit pauschal € 15,50 berechnet, für Besichtigungen im
direkten Umfeld von Solingen € 20,50.
Fremdleistungen der Datenbänke werden
nach den derzeit gültigen Abrufkosten mit abgerechnet:
Audatex – € 17,00
Autoonline - € 28,00
sind höhere Kosten angefallen, werden
diese gegen Nachweis berechnet.
Die Eingabezeiten der Kalkulation durch
qualifiziertes Büropersonal wird nach Zeitaufwand mit einem
Stundensatz von € 45,00 veranschlagt.
Fremdleistungen- allgemein - (Laborkosten
etc.) werden gegen Nachweis berechnet.
Seitenkosten bei den, im Auftrag angegebenen
Beweissicherungsgutachten, werden wie folgt verrechnet:
Originalseiten a € 2,90 ( gem. ZuSEG §
8 ) incl. 2 Duplikate, Kopien bis 50 St. a € 0,70, darüber a €
0,30 ( Handakte, usw.)
Bei allen anderen Gutachten, Sondergutachten
oder technischen Briefen werden die Schreibkosten nach Zeitaufwand der Schreibkraft
mit € 45,00 pro Stunde verrechnet.
Telekommunikation und Porto unterliegen
einer ständigen Nachkalkulation und werden derzeit in einer
Bandbreite von € 9,00 bis 15,00 verrechnet.
Büromaterial wird mit € 6,00
abgerechnet (Versandtaschen, Klarsichthüllen, Bindematerial, usw.).
Sonstiges Verbrauchsmaterial zur
Gutachtenerstellung wird gegen Nachweis zusätzlich in Rechnung
gestellt.
|