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10 wichtige Punkte
nach einem Unfall
Sofern Sie unverschuldet mit Ihrem Fahrzeug
in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden, sollten Sie im eigenen
Interesse unbedingt folgende Punkte beachten:
Dem Geschädigten steht es
grundsätzlich frei, einen Sachverständigen seiner Wahl zur
Beweissicherung und Feststellung von Schadenumfang und Schadenhöhe
zu beauftragen. Das gilt selbst dann, wenn die Versicherung ohne
Zustimmung des Geschädigten bereits einen Sachverständigen
bestellt hat oder schickt. Die Kosten für das
Sachverständigengutachten sind erstattungspflichtig mit Ausnahme
so genannter Bagatellschäden.
Nur die vollständige Beweissicherung
über Schadenumfang und Schadenhöhe gewährleistet, dass
dem Geschädigten die ihm zustehenden Schadenersatzansprüche
in vollem Umfang erstattet werden.
Beweissicherung über die
Schadenhöhe gewährleistet auch, dass der Unfallschaden
vollständig erkannt und ggf. beseitigt werden kann.
Die Höhe eines eventuellen
Wertminderungsanspruches kann in der Regel erst durch ein Gutachten
belegt werden. Ohne unabhängigen Kfz-Sachverständigen
verzichten Autofahrer häufig auf die Wertminderung.
Die Beweissicherung über Schadenart und
Umfang wird in vielen Fällen auch dann benötigt, wenn es
Streit um den Schadenhergang oder ärger über die
Reparaturdurchführung gibt.
Dem Geschädigten steht es frei, sich
die Reparaturkosten vom Unfallgegner auf der Basis eines von ihm
vorgelegten Schadengutachtens erstatten zu lassen (fiktive Abrechnung).
Selbst wenn der Geschädigte eine Reparatur in einer Fachwerkstatt
ausführt, ist er nicht verpflichtet, zur Abrechnung des
Unfallschadens die Reparaturkostenrechnung vorzulegen (siehe Urteil des
Bundesgerichtshofes vom 6. 4. 1993, AZ: VI ZR 181/92).
Durch das Gutachten kann die unfallbedingte
Ausfallzeit des Fahrzeuges festgestellt werden, so dass
Ersatzansprüche bezüglich Mietwagen oder
Nutzungsausfallentschädigung belegt werden können.
Einwände des Schädigers, z. B.
über nur geringe Schadenhöhe oder Vor- und Altschäden,
können durch ein Gutachten entkräftet werden.
Beim Verkauf eines instand gesetzten
Fahrzeuges ist die Tatsache eines Unfalles im Regelfall
offenbarungspflichtig. Durch das Schadengutachten nebst Lichtbildern
kann einem eventuellen Kaufinteressenten der genaue Schadenumfang
belegt werden.
Nutzen Sie die Ihnen zustehenden Rechte in
Ihrem eigenen Interesse und im Interesse Ihres Geldbeutels und achten
Sie nicht nur auf eine schnelle, sondern auch eine vollständige
Schadenregulierung. Schalten Sie bei einem Unfall einen Rechtsanwalt
Ihres Vertrauens ein.
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Anwälte
warnen:
Rundum-sorglos-Paket der Versicherer oft Mogelpackung !
Berlin, 5. September 2003
Nr. V 04/03
Berlin (DAV). Die Kfz-Versicherer stecken in
einem Dilemma. Die starke Konkurrenz unter den Versicherern zwingt zum
Sparen. Am einfachsten lässt sich an der Regulierung von
Unfallschäden sparen. Dafür haben die Versicherer das so
genannte „Schadensmanagement“ entwickelt. Demnach soll sich der
Geschädigte unmittelbar an die gegnerische Versicherung wenden.
Dies wird mit dem verlockenden Angebot verknüpft, dass alles
für ihn geregelt werde. Ziel ist es aber, die Geschädigten
davon abzuhalten, zu unabhängigen Beratern, wie
Sachverständigen und Anwälten, zu gehen, warnt die
Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).
Letztlich wollen die Versicherer den Geschädigten einen Teil der
ihnen zustehenden Ansprüche vorenthalten. Dies hätten
mittlerweile auch schon unabhängige Quellen, wie beispielsweise
die Stiftung Warentest (Heft Juni 2003), bestätigt.
„Es geht um Ansprüche und Rechte der
Geschädigten. Je mehr ihnen die Schadensregulierung aus der Hand
genommen wird, um so weniger berechtigte Ansprüche werden gezahlt.
Um so günstiger wird der Schaden für die Versicherung,“ warnt
Rechtsanwalt Hans Jürgen Gebhardt, Vorsitzender der
Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV. Die Versicherer erstatteten
viele gesetzliche Ansprüche wie den Haushaltsführungsschaden
oder den Minderwert des reparierten Unfallfahrzeuges eben nicht. „Auch
vor Partnerwerkstätten der Versicherungen muss gewarnt werden,“ so
Gebhardt. Solche würden sich in Abhängigkeit zu den
Versicherern begeben. Diese könnten wiederum die Reparaturkosten
in Werkstätten vorschreiben. Dabei bestehe die Gefahr, dass diese
Kostenschraube letztlich Einfluss auf die Qualität der Reparatur
hat.
Der Autofahrer hat aber ein Recht auf eine
Werkstatt seines Vertrauens, einen freien Sachverständigen, einen
unabhängigen Anwalt, einen Mietwagen oder Nutzungsausfall und
Reparaturkosten, etc. Der unschuldig Geschädigte erhält zudem
die Kosten der Rechtsberatung von der gegnerischen Versicherung
erstattet. Ein Verkehrsanwalt in der Nähe benennt die Deutsche
Anwaltauskunft unter 0 18 05 / 18 18 05 (0,12 € pro Min.). Man kann
sich auch direkt mit einem Experten in der Nähe verbinden lassen.
Nur so können man all seine Ansprüche durchsetzen, von denen
man selbst oftmals noch keine Kenntnis hat, so der DAV.
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Gebrauchtwagenhändler
dürfen Haftung ausschließen
Karlsruhe
(dpa) - Gebrauchtwagenhändler dürfen die Haftung für
Mängel an verkauften Autos ausschließen, wenn sie nur als
Vermittler des Voreigentümers auftreten. Das hat der
Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
Eine 2002 erlassene Vorschrift, wonach
Unternehmen der Ausschluss der Mängelhaftung zu Lasten der
Verbraucher untersagt ist, findet auf die so genannten
Agenturgeschäfte im Gebrauchtwagenhandel in der Regel keine
Anwendung, urteilte das Karlsruher Gericht. Damit klärte der BGH
die für den Gebrauchtwagenhandel eminent wichtige Frage, ob ihm
der bisher übliche Haftungsausschluss durch den Erlass der
Verbraucherschutzvorschrift versagt ist. (Aktenzeichen: VIII ZR 175/04
vom 26. Januar 2005)
Der VIII. Zivilsenat gab einem
Gebrauchtwagenhändler Recht, der den Opel Astra eines - im
Kaufvertrag ausdrücklich als Verkäufer ausgewiesenen -
Voreigentümers veräußert und zugleich die Haftung
für Mängel an dem Fahrzeug ausgeschlossen hatte. Der
Kläger, der Fehler an dem Wagen entdeckt hatte, wollte sich von
dem Vertrag lösen.
Nach den Worten des BGH ist es in dieser
Konstellation für den Käufer eindeutig, dass er - wie dem
Vertrag zu entnehmen - den Wagen von einem zum Haftungsausschluss
berechtigten Privatmann und nicht von einem gewerbsmäßigen
Händler erwirbt. Unerheblich sei, ob der Händler in den
Vertragsverhandlungen ausdrücklich darauf hingewiesen oder das
Fahrzeug auf seinem Betriebsgelände präsentiert habe.
Agenturgeschäfte von Gebrauchtwagenhändlern seien eine seit
langem bekannte Erscheinung und könnten deshalb nicht als Umgehung
des Verbraucherschutzes angesehen werden.
Etwas anderes gilt laut BGH aber, wenn der
Händler den Wagen gegen einen Festpreis in Zahlung nimmt. In
diesem Fall sei - bei wirtschaftlicher Betrachtung - von einem Ankauf
durch den Händler auszugehen, so dass ihm der Ausschluss der
Haftung für Mängel versagt sei.
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Nach
Modelländerung gelten Neuwagen nicht mehr als fabrikneu
Köln/Berlin
(dpa/gms)
- Autohändler dürfen einen Neuwagen nach
änderungen an der Modellreihe nicht mehr als fabrikneu verkaufen.
Einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln zufolge können
Käufer in einem solchen Fall die Rückabwicklung des
Kaufvertrages verlangen (Az.: 22 U 180/04).
Dies teilt die Deutsche Anwaltauskunft in
Berlin mit. Nach Auffassung der Richter liegt dann ein Sachmangel vor,
weil das Auto nicht die vereinbarte Beschaffenheit eines Neufahrzeugs
habe.
Im verhandelten Fall hatte ein Kläger
im Juni 2002 einen Pkw der Marke Smart erworben. Das Fahrzeug stammte
aus einer bis Mitte Februar 2002 gebauten Modellreihe. Die danach
hergestellten Fahrzeuge verfügten unter anderem über einen um
50 Prozent größeren Tank.
Wird ein Pkw als «Neuwagen»
verkauft, liegt darin nach Ansicht der Richter die Zusicherung vor,
dass das Fahrzeug auch fabrikneu ist. Als fabrikneu dürfe aber nur
ein unverändert weitergebautes Modell gelten. Ein um 50 Prozent
größerer Tank sei eine wesentliche änderung, da mit dem
Modell nun auch deutlich größere Strecken gefahren werden
können. Verweigert der Händler die Lieferung eines Autos mit
größerem Tank, könne der Käufer vom Vertrag
zurücktreten.
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