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10 wichtige Punkte nach einem Unfall

Sofern Sie unverschuldet mit Ihrem Fahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden, sollten Sie im eigenen Interesse unbedingt folgende Punkte beachten:

Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen seiner Wahl zur Beweissicherung und Feststellung von Schadenumfang und Schadenhöhe zu beauftragen. Das gilt selbst dann, wenn die Versicherung ohne Zustimmung des Geschädigten bereits einen Sachverständigen bestellt hat oder schickt. Die Kosten für das Sachverständigengutachten sind erstattungspflichtig mit Ausnahme so genannter Bagatellschäden.

Nur die vollständige Beweissicherung über Schadenumfang und Schadenhöhe gewährleistet, dass dem Geschädigten die ihm zustehenden Schadenersatzansprüche in vollem Umfang erstattet werden.

Beweissicherung über die Schadenhöhe gewährleistet auch, dass der Unfallschaden vollständig erkannt und ggf. beseitigt werden kann.

Die Höhe eines eventuellen Wertminderungsanspruches kann in der Regel erst durch ein Gutachten belegt werden. Ohne unabhängigen Kfz-Sachverständigen verzichten Autofahrer häufig auf die Wertminderung.

Die Beweissicherung über Schadenart und Umfang wird in vielen Fällen auch dann benötigt, wenn es Streit um den Schadenhergang oder ärger über die Reparaturdurchführung gibt.

Dem Geschädigten steht es frei, sich die Reparaturkosten vom Unfallgegner auf der Basis eines von ihm vorgelegten Schadengutachtens erstatten zu lassen (fiktive Abrechnung). Selbst wenn der Geschädigte eine Reparatur in einer Fachwerkstatt ausführt, ist er nicht verpflichtet, zur Abrechnung des Unfallschadens die Reparaturkostenrechnung vorzulegen (siehe Urteil des Bundesgerichtshofes vom 6. 4. 1993, AZ: VI ZR 181/92).

Durch das Gutachten kann die unfallbedingte Ausfallzeit des Fahrzeuges festgestellt werden, so dass Ersatzansprüche bezüglich Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung belegt werden können.

Einwände des Schädigers, z. B. über nur geringe Schadenhöhe oder Vor- und Altschäden, können durch ein Gutachten entkräftet werden.

Beim Verkauf eines instand gesetzten Fahrzeuges ist die Tatsache eines Unfalles im Regelfall offenbarungspflichtig. Durch das Schadengutachten nebst Lichtbildern kann einem eventuellen Kaufinteressenten der genaue Schadenumfang belegt werden.

Nutzen Sie die Ihnen zustehenden Rechte in Ihrem eigenen Interesse und im Interesse Ihres Geldbeutels und achten Sie nicht nur auf eine schnelle, sondern auch eine vollständige Schadenregulierung. Schalten Sie bei einem Unfall einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens ein.

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Anwälte warnen: Rundum-sorglos-Paket der Versicherer oft Mogelpackung !

Berlin, 5. September 2003

Nr. V 04/03

Berlin (DAV). Die Kfz-Versicherer stecken in einem Dilemma. Die starke Konkurrenz unter den Versicherern zwingt zum Sparen. Am einfachsten lässt sich an der Regulierung von Unfallschäden sparen. Dafür haben die Versicherer das so genannte „Schadensmanagement“ entwickelt. Demnach soll sich der Geschädigte unmittelbar an die gegnerische Versicherung wenden. Dies wird mit dem verlockenden Angebot verknüpft, dass alles für ihn geregelt werde. Ziel ist es aber, die Geschädigten davon abzuhalten, zu unabhängigen Beratern, wie Sachverständigen und Anwälten, zu gehen, warnt die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Letztlich wollen die Versicherer den Geschädigten einen Teil der ihnen zustehenden Ansprüche vorenthalten. Dies hätten mittlerweile auch schon unabhängige Quellen, wie beispielsweise die Stiftung Warentest (Heft Juni 2003), bestätigt.

„Es geht um Ansprüche und Rechte der Geschädigten. Je mehr ihnen die Schadensregulierung aus der Hand genommen wird, um so weniger berechtigte Ansprüche werden gezahlt. Um so günstiger wird der Schaden für die Versicherung,“ warnt Rechtsanwalt Hans Jürgen Gebhardt, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV. Die Versicherer erstatteten viele gesetzliche Ansprüche wie den Haushaltsführungsschaden oder den Minderwert des reparierten Unfallfahrzeuges eben nicht. „Auch vor Partnerwerkstätten der Versicherungen muss gewarnt werden,“ so Gebhardt. Solche würden sich in Abhängigkeit zu den Versicherern begeben. Diese könnten wiederum die Reparaturkosten in Werkstätten vorschreiben. Dabei bestehe die Gefahr, dass diese Kostenschraube letztlich Einfluss auf die Qualität der Reparatur hat.

Der Autofahrer hat aber ein Recht auf eine Werkstatt seines Vertrauens, einen freien Sachverständigen, einen unabhängigen Anwalt, einen Mietwagen oder Nutzungsausfall und Reparaturkosten, etc. Der unschuldig Geschädigte erhält zudem die Kosten der Rechtsberatung von der gegnerischen Versicherung erstattet. Ein Verkehrsanwalt in der Nähe benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter 0 18 05 / 18 18 05 (0,12 € pro Min.). Man kann sich auch direkt mit einem Experten in der Nähe verbinden lassen. Nur so können man all seine Ansprüche durchsetzen, von denen man selbst oftmals noch keine Kenntnis hat, so der DAV.

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  Gebrauchtwagenhändler dürfen Haftung ausschließen

Karlsruhe (dpa) - Gebrauchtwagenhändler dürfen die Haftung für Mängel an verkauften Autos ausschließen, wenn sie nur als Vermittler des Voreigentümers auftreten. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Eine 2002 erlassene Vorschrift, wonach Unternehmen der Ausschluss der Mängelhaftung zu Lasten der Verbraucher untersagt ist, findet auf die so genannten Agenturgeschäfte im Gebrauchtwagenhandel in der Regel keine Anwendung, urteilte das Karlsruher Gericht. Damit klärte der BGH die für den Gebrauchtwagenhandel eminent wichtige Frage, ob ihm der bisher übliche Haftungsausschluss durch den Erlass der Verbraucherschutzvorschrift versagt ist. (Aktenzeichen: VIII ZR 175/04 vom 26. Januar 2005)

Der VIII. Zivilsenat gab einem Gebrauchtwagenhändler Recht, der den Opel Astra eines - im Kaufvertrag ausdrücklich als Verkäufer ausgewiesenen - Voreigentümers veräußert und zugleich die Haftung für Mängel an dem Fahrzeug ausgeschlossen hatte. Der Kläger, der Fehler an dem Wagen entdeckt hatte, wollte sich von dem Vertrag lösen.

Nach den Worten des BGH ist es in dieser Konstellation für den Käufer eindeutig, dass er - wie dem Vertrag zu entnehmen - den Wagen von einem zum Haftungsausschluss berechtigten Privatmann und nicht von einem gewerbsmäßigen Händler erwirbt. Unerheblich sei, ob der Händler in den Vertragsverhandlungen ausdrücklich darauf hingewiesen oder das Fahrzeug auf seinem Betriebsgelände präsentiert habe. Agenturgeschäfte von Gebrauchtwagenhändlern seien eine seit langem bekannte Erscheinung und könnten deshalb nicht als Umgehung des Verbraucherschutzes angesehen werden.

Etwas anderes gilt laut BGH aber, wenn der Händler den Wagen gegen einen Festpreis in Zahlung nimmt. In diesem Fall sei - bei wirtschaftlicher Betrachtung - von einem Ankauf durch den Händler auszugehen, so dass ihm der Ausschluss der Haftung für Mängel versagt sei.

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Nach Modelländerung gelten Neuwagen nicht mehr als fabrikneu

Köln/Berlin (dpa/gms) - Autohändler dürfen einen Neuwagen nach änderungen an der Modellreihe nicht mehr als fabrikneu verkaufen. Einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln zufolge können Käufer in einem solchen Fall die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen (Az.: 22 U 180/04).

Dies teilt die Deutsche Anwaltauskunft in Berlin mit. Nach Auffassung der Richter liegt dann ein Sachmangel vor, weil das Auto nicht die vereinbarte Beschaffenheit eines Neufahrzeugs habe.

Im verhandelten Fall hatte ein Kläger im Juni 2002 einen Pkw der Marke Smart erworben. Das Fahrzeug stammte aus einer bis Mitte Februar 2002 gebauten Modellreihe. Die danach hergestellten Fahrzeuge verfügten unter anderem über einen um 50 Prozent größeren Tank.

Wird ein Pkw als «Neuwagen» verkauft, liegt darin nach Ansicht der Richter die Zusicherung vor, dass das Fahrzeug auch fabrikneu ist. Als fabrikneu dürfe aber nur ein unverändert weitergebautes Modell gelten. Ein um 50 Prozent größerer Tank sei eine wesentliche änderung, da mit dem Modell nun auch deutlich größere Strecken gefahren werden können. Verweigert der Händler die Lieferung eines Autos mit größerem Tank, könne der Käufer vom Vertrag zurücktreten.

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