Lexikon der Schadensregulierung
Abschleppkosten
Ist nach einem Verkehrsunfall Ihr Fahrzeug
nicht mehr fahrfähig und muss mit fremder Hilfe vom Unfallort entfernt
werden, so sind die damit verbundenen Kosten vom Unfallgegner bzw.
seiner Versicherung zu erstatten.
Allerdings erhalten Sie grundsätzlich nur
die Kosten erstattet, die für den Transport Ihres Wagens bis zur
nächsten Vertragswerkstatt anfallen. Bedeutend höhere Kosten für das
Abschleppen zu einer weiter entfernten Werkstatt oder bis nach Hause
sind nur dann erstattungsfähig, wenn dort die Reparaturkosten
entsprechend niedriger sind.
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Ausfallkosten
Kosten für entgangenen Gewinn oder durch
Ausfall eines Arbeitnehmers sind ersatz-
pflichtig, müssen aber im Einzelfall nachgewiesen werden.
Zeitverlust oder entgangener Urlaub ist im Regelfall nicht
ersatzpflichtig.
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Ausfallzeit
Bei Haftpflichtschäden kann, falls das
eigene Fahrzeug benötigt wird, aber nicht mehr einsatzfähig ist,
während der unfallbedingten Ausfallzeit ein Ersatzfahrzeug oder
alternativ eine Nutzungsausfallentschädigung
beansprucht werden.
Diese Ausfallzeit beginnt bei fahrfähigen
und noch verkehrssicheren Fahrzeugen mit dem Beginn der Reparatur und
endet mit dem Tag der Abholung vom Reparaturbetrieb. Bei nicht mehr
fahrfähigen und nicht mehr verkehrssicheren Fahrzeugen beginnt diese
Ausfallzeit bereits am Unfalltag.
Bei Totalschaden erhalten Sie eine
Wiederbeschaffungsdauer von max. 14 Kalendertagen. Längere
Ausfallzeiten bedürfen einer stichhaltigen Begründung.
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Bagatellschaden
Als Bagatellschaden bezeichnet man einen
Schaden mit Instandsetzungskosten von unter 700,00€ (BGH AZ: VI ZR
365/03). In diesen Fällen kann die gegnerische Versicherung wegen der
sog. "Schadenminderungspflicht" eine Erstattung der Kosten für das
Gutachten ablehnen. Bei Bagatellschäden reicht ein Kostenvoranschlag
einer KFZ-Werkstatt, besser wäre natürlich ein Kurzgutachten eines
KFZ-Sachverständigen. Sprechen Sie mich auch in solchen Fällen als
KFZ-Sachverständigen ihres Vertrauens an.
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Betriebsgefahr
Gemäß § 7 STVG (Straßenverkehrsgesetz)
haften Fahrer und Halter eines Kraftfahrzeuges für Gefahren, die sich
aus dessen Betrieb ergeben, auch ohne eigenes Verschulden. Man
begründet dies damit, dass ein Kraftfahrzeug eine gefährliche Sache
ist, die in Verkehr gebracht wird und auch ohne Verschulden des Fahrers
Schäden verursachen kann.
Daraus ergibt sich, dass grundsätzlich jeder
Fahrzeugbesitzer für Schäden durch den Betrieb seines Fahrzeuges haften
muss. Diese Haftung auf Grund der sog. „Betriebsgefahr“ tritt nur dann
in den Hintergrund, wenn das Verschulden eines weiteren
Unfallbeteiligten gravierend überwiegt oder der Verkehrsunfall für den
Fahrer des Fahrzeuges auch bei größter Vorsicht nicht zu vermeiden war
(unvermeidbares Ereignis).
Die Betriebsgefahr kann bereits zu einer
Mithaftung führen, wenn der Nachweis der Unvermeidbarkeit nicht
erbracht werden kann, d. h. wenn nicht zu belegen ist, dass selbst ein
„perfekter“ Fahrer bei größter Umsicht den Unfall nicht vermeiden hätte
können.
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Betriebsschaden
In der Fahrzeugversicherung (Kasko) sind
keine Schäden gedeckt, die beim normalen Betrieb des Fahrzeuges
entstehen. Dies bedeutet, dass die Fahrzeugversicherung nicht für
Schäden aufkommt, die ohne Einwirkung von außen während der Fahrt oder
des normalen Fahrzeugeinsatzes entstehen, z. B. Motorschäden.
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Fiktive
Abrechnung
Der Geschädigte kann den Betrag verlangen,
der für die Reparatur aufzuwenden wäre, um das Fahrzeug wieder in den
ursprünglichen Zustand zu versetzen, bzw. für die Wiederbeschaffung
eines gleichwertigen Fahrzeugs. Dabei ist es unerheblich, ob repariert
oder wiederbeschafft wird.
Wer sein Fahrzeug nicht repariert oder auch
keine umsatzsteuerpflichtige Ersatzbeschaffung vornimmt, kann auch die
im Schadenbetrag enthaltene Mehrwertsteuer nicht geltend machen. Ebenso
werden Schadenpositonen wie Verbringung (Bewegung des Fahrzeuges z.B.
zur Lackiererei) oder „Fahrzeugreinigung vor Lackierung“ erst dann
bezahlt, wenn repariert wurde. Bei Totalschaden werden die Kosten für
„Ein-/Ausbau“ z. B. einer guten Musikanlage und Kosten der
An-/Abmeldung nur bezahlt, wenn tatsächlich ein anderes Fahrzeug
angeschafft (zugelassen) wurde.
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Grobe
Fahrlässigkeit
Der Begriff „Grobe Fahrlässigkeit“ ist in
den Versicherungsbedingungen (AKB) der meisten Versicherungen als
Ausschlussgrund angegeben. Der Versicherer kann insbesondere bei grober
Verletzung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfaltspflicht seine
Leistungen in der Fahrzeugversicherung verweigern.
Hinweis: Einige Versicherer
verzichten in ihren AKB auf den sog. „Einwand der groben
Fahrlässigkeit“. Hier lohnt sich ein Vergleich.
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Haftungsquote
Wurde ein Verkehrsunfall nicht durch
alleinige Schuld eines Unfallbeteiligten verursacht, so kommt es zu
einer Aufteilung der Haftung.
Eine Haftungsquote von 25 % für den
Unfallbeteiligten A bedeutet, dass der Unfallbeteiligte B 75 % des bei
A entstandenen Schadens auszugleichen hat, B erhält dagegen 25 % des
entstandenen Schadens von A.
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Hotel-/Übernachtungskosten
Kommt es auf einer Reise zu einem Unfall,
können zusätzliche Kosten für Übernachtung der Fahrzeuginsassen
entstehen, die vom Schädiger zu ersetzen sind.
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Pflichten
Nachweispflicht
Der Anspruchsteller muss den Schaden gegenüber dem Unfallgegner/
Versicherung nachweisen (Gutachten).
Schadenminderungspflicht
Der Anspruchsteller hat grundsätzlich die gesetzliche
Schadenminderungspflicht zu beachten (§ 254 BGB).
Überlegungsfrist
Die Entscheidung über Weiterverwendung/Reparatur/Verkauf des Fahrzeuges
muss in einer angemessenen Frist vom Anspruchsteller gefällt werden.
Fahrbereites Fahrzeug
Ist das Fahrzeug des Anspruchstellers nach dem Unfall fahrbereit,
betriebs- und verkehrssicher, können keine Abschleppkosten,
Leihwagenkosten oder Nutzungsausfall bis zum Beginn der Reparatur oder
Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges geltend gemacht werden.
Werkstattüberlastung
Wenn die Reparaturfirma mit der Reparatur wegen Überlastung erst
verspätet beginnen kann, muss der Anspruchsteller ggf. eine andere
Werkstatt beauftragen.
Notreparatur
Kann ein Fahrzeug mit verhältnismäßig
geringen Mitteln provisorisch instandgesetzt werden, so muss dieser Weg
gewählt werden, wenn dadurch höhere Kosten vermieden werden.
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Rechte
Freie Wahl des Sachverständigen
Der Geschädigte ist Herr des Geschehens und kann einen Sachverständigen
seines Vertrauens beauftragen, sein Fahrzeug zu besichtigen und den
Schaden zu ermitteln.
Wenn die Versicherung einen „eigenen“ Sachverständigen beauftragt, so
ist diesem die Besichtigung zu ermöglichen, das ändert aber Nichts am
o. g. Recht des Geschädigten.
Freie Wahl des Rechtsanwalts
Die Einschaltung eines Rechtsanwalts bleibt einzig und allein deem
Geschädigten überlassen. Um Rechtsgleichheit zu erzielen, ist die
Einschaltung eines Anwalts zu empfehlen, in jedem Fall bei Verletzten.
Freie Werkstattwahl
Der Anspruchsteller hat das Recht auf freie Wahl der Reparaturfirma.
Abschleppkosten werden allerdings nur bis zur dem Unfallort
nächstgelegenen Fachwerkstatt ersetzt.
Weiterbenutzung (unrepariert)
Der Anspruchsteller kann bestimmen, ob er sein Fahrzeug unrepariert
weiterfahren will, vorausgesetzt, das Fahrzeug ist verkehrssicher.
Verkauf - Unfallwagen
Der Anspruchsteller kann das Fahrzeug unrepariert veräussern.
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KFZ-Sachverständiger
Der Schädiger oder dessen
Haftpflichtversicherung haben die Kosten für ein neutrales, vom
Geschädigten eingeholtes Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen
zu ersetzen.
Ausnahme: Bagatellschäden mit Reparaturkosten unter 700,00 EUR
Dies gilt auch, wenn die Versicherung selbst einen Sachverständigen
beauftragt. Ein Verstoß gegen die sog. Schadenminderungspflicht kann
dem Geschädigten auch nicht angelastet werden, wenn er trotz eines
"Verzichts" des Versicherers einen unabhängigen Sachverständigen
einschaltet.
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Kosten
Kostenpauschale
Für Kosten durch das Schadenereignis wie Telefonate, Fahrten,
Schriftwechsel u. a. wird von der Rechtsprechung regelmäßig ein Betrag
von pauschal 15,00 bis 25,00 EUR je Schadensfall zugestanden. Entstehen
höhere Kosten, so sind diese im Einzelfall nachzuweisen.
Zulassungskosten Bei
Totalschaden werden Kosten für Stillegung des Unfallfahrzeuges,
Zulassung des Ersatzfahrzeuges und Kosten für die erforderlichen,
amtlichen Kennzeichen ersetzt.
Umbaukosten Soweit
wirtschaftlich sinnvoll, werden bei Totalschaden Umbaukosten z. B.
einer HiFi-Anlage, Freisprecheinrichtung oder Funkanlage in ein
Ersatzfahrzeug ersetzt, falls das Ersatzfahrzeug nicht über
vergleichbare Ausrüstung verfügt. Gleiches gilt für sonstige Einbauten,
z.B. behindertengerechte Bedienungseinrichtungen. Diese sind durch
Kostenvoranschlag oder Rechnung nachzuweisen.
Abschleppkosten Die Kosten
für Bergung des Unfallfahrzeuges und Abschleppen in eine Fachwerkstätte
in der Umgebung werden ersetzt. Nicht ersatzpflichtig sind meist Kosten
für Abschleppen über größere Entfernungen. Diese werden jedoch häufig
von Schutzbriefversicherungen bezahlt (z.B. Auslandsrückholung).
Hotel-/Übernachtungskosten
Kommt es auf einer Reise zu einem Unfall, können zusätzliche Kosten für
Übernachtung der Fahrzeuginsassen entstehen, die vom Schädiger zu
ersetzen sind.
Ausfallkosten/Gewinnentgang
Kosten für entgangenen Gewinn oder durch Ausfall eines Arbeitnehmers
sind ersatzpflichtig, jedoch im Einzelfall nachzuweisen. Ein Ausgleich
für entgangenen Urlaub oder sonstigen Zeitverlust ist regelmäßig nicht
ersatzpflichtig.
Sonstige, unfallbedingte Kosten
Weiterhin ersatzpflichtig sind unfallbedingte Schäden z. B. an
Bekleidung, Schutzhelm von Zweirad-fahrern oder an im/am Fahrzeug
mitgeführten Gegenständen.
Die Schadenhöhe ist ebenfalls durch Kaufbelege oder Kostenvoranschlag
nachzuweisen.
Die obige Aufstellung kann bei Bedarf durch weitere Schadenkosten
ergänzt werden. Ersatzpflichtig sind grundsätzlich Kosten für alle
unfallbedingten Schäden.
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Kostenpauschale
Für Kosten durch das Schadenereignis wie
Telefonate, Fahrten, Schriftwechsel u. a. wird von der Rechtsprechung
regelmäßig ein Betrag von pauschal 15,00 bis 25,00 EUR je Schadensfall
zugestanden.
Entstehen höhere Kosten, so sind diese im Einzelfall nachzuweisen.
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Mehrwertsteuer
Bei fiktiver Abrechnung (Abrechnung auf
Gutachtenbasis) wird nach neuer Rechtsprechung die Mehrwertsteuer auch
für Privatfahrzeuge nicht mehr erstattet.
Gehört das Fahrzeug zum Betriebsvermögen, so
wird die Mehrwertsteuer nicht erstattet, da sie Vorsteuer bei der
Umsatzsteuererklärung geltend gemacht werden kann.
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(merkantiler)
Minderwert
Ein Fahrzeug, das einen Verkehrsunfall
hatte, wird in der Regel auch nach der Reparatur bei einem Verkauf
nicht denselben Verkaufswert erzielen, wie ein vergleichbares Fahrzeug
ohne Vorschaden.
Für diesen (merkantilen) Minderwert gewährt
die Rechtsprechung dem Geschädigten einen Ausgleichsanspruch gegenüber
der Versicherung, sofern das beschädigte Fahrzeug nicht älter als 60
Monate ist und eine Fahrleistung unter 100.000 km hat.
In besonderen Einzelfällen besteht ein
Anspruch auf Wertminderung auch dann, wenn die zuvor genannte
60-Monatsgrenze nur unwesentlich überschritten wird.
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Mietwagen
Wärend der Reparatur oder der
Wiederbeschaffung haben Sie Anspruch auf einen Mietwagen. Dieser darf
nicht einer höheren Typklasse angehören als Ihr verunfalltes Fahrzeug.
Frankfurt/Main
(dpa) - Eine Autovermietungsfirma muss ihre Kunden stets auf den
günstigsten Tarif für einen Unfallersatzwagen hinweisen. Das geht aus
einem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt hervor.
Die Richter wiesen damit die Zahlungsklage
einer Autovermietung gegen einen Kunden zurück. Die Firma hatte auf
Zahlung des teureren Tarifes geklagt (Az.: 30 C 2440/04-25). Nach dem
Unfall hatte der Kunde für die Zeit der Reparatur seines eigenen Wagens
ein Ersatzauto zum so genannten Unfallersatztarif von rund 1300 Euro
gemietet. Der ««Normaltarif»» der Vermietung hätte im gleichen Zeitraum
jedoch nur 980 Euro betragen. Die Firma wies den Kunden aber nicht auf
diese Differenz hin. Erst als sich seine Versicherung weigerte, den in
Rechnung gestellten Betrag vollständig zu übernehmen, wurde der Kunde
auf die Differenz aufmerksam und verweigerte seinerseits die Zahlung.
Laut Urteil hat das Vermietungsunternehmen
seine Sorgfaltspflicht verletzt, indem es den Kunden nicht über den
günstigeren Normaltarif informierte. Darüber hinaus sei ««kein
betriebswirtschaftlicher Aspekt erkennbar, der einen solchen
Preisunterschied bei Unfallersatzwagen rechtfertigen würde»», heißt es
im Urteil
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Mithaftung
Ist ein Unfallhergang bezüglich der
Schuldfrage nicht eindeutig, so kommt es zur Mithaftung beider oder
mehrerer Unfallverursacher. In diesem Fall wird der Schadenersatz
entsprechend der Haftungsquote aufgeteilt.
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Nutzungsausfall
Wird bei einem Unfall ein Fahrzeug in der
Weise beschädigt, dass der Geschädigte es für eine bestimmte Zeit nicht
nutzen kann, obwohl er es gerne nutzen würde und auch nutzen könnte
(Nutzungswille und Nutzungsmöglichkeit), so hat der Geschädigte einen
Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung gem. § 249 BGB. Anstelle
von Mietwagenkosten kann der Geschädigte folgende Beträge für die
entgangene Nutzung seines privaten Pkw geltend machen. Auszug aus der
Nutzungsausfalltabelle:
| Gruppe |
Fabrikat und Typ (Beispiele) |
EUR / Tag |
| A |
Citroen Saxo 1.0 X, Fiat Cinquecento,
Ford Ka (37 kW), Hyundai Atos GL, Renault Twingo, Smart " Pulse |
27 |
| B |
Ford Fiesta, Mitsubishi Colt 1.3,
Opel Corsa, Renault Clio, Seat Ibiza 1.4 MPI GLX, Toyota Yaris, VW
Polo, VW Lupo |
29 |
| C |
Ford Focus, Opel Astra, Renault
Mégane 1.6 RN, Seat Toledo 1.6, Toyota Corolla, VW Golf |
34 |
| D |
Alfa Romeo 145 ,Nissan Primera 1.6,
Peugeot 306, Renault Megane Coupe, VW Golf Variant |
38 |
| E |
Audi A3 1.8, BMW 316i, 318i, Ford
Mondeo CLX, Galaxy, Nissan Primera, Opel Vectra, Passat Variant |
43 |
| F |
Alfa GTV 2.0, Audi A4, BMW Z3
Roadster, Mercedes C 180, Opel Omega |
50 |
| G |
Alfa 156, Audi A6, BMW 323i, Chrysler
Voyager, Ford Cougar, Volvo 850 |
59 |
| H |
Audi A6 Avant 2.6, BMW 328 CI, 525
tds Touring, Z3 Roadster 2.8 |
65 |
| J |
Audi S6, BMW 540i, Lexus GS 300,
Mercedes S 280, Porsche Boxster |
79 |
| K |
Audi A8, BMW 740i, Jaguar XJR 4.0,
Lexus LS 400, Mercedes E 420, S 320, Porsche 911 Carrera |
91 |
| L |
BMW 750i, 850 CSi, Jaguar XJ12 6.0,
XKR Coupe, Mercedes S 600, SL 600, Porsche 911 Carrera |
99 |
Hinweis: Alle hier aufgeführten Daten sind
Beispiele, um die jeweilige Klasse Ihres Fahrzeuges zu bestimmen,
fragen Sie bitte Ihren Sachverständigen. Fahrzeuge mit
Automatikgetriebe werden in der Regel eine Klasse höher eingestuft. Je
nach Fahrzeugalter verringert sich die Ausfallentschädigung
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Quotenvorrecht
Bei Unfällen mit eigenem Mithaftungsanteil,
kann im Einzelfall eine Erhöhung der Entschädigung erreicht werden,
wenn eine kombinierte Abrechnung zwischen der eigenen
Vollkaskoversicherung und der gegnerischen Haftpflichtversicherung
gewählt wird: Die sogenannte Abrechnung nach Quotenvorrecht.
Dabei werden Reparaturkosten oder
Wiederbeschaffungswert von der eigenen Fahrzeugversicherung (Kasko)
voll ersetzt.
Nebenkosten wie Sachverständigenkosten,
Wertminderung und Abschleppkosten ersetzt voll die gegnerische
Haftpflichtversicherung, soweit der Gesamtbetrag den Betrag nicht
übersteigt, den die Versicherung aufgrund des Haftungsanteils zahlen
müsste.
Nicht in den quotenbevorrechtigten Anteil
der Schadenskosten fallen allerdings Positionen wie Schmerzensgeld,
Mietwagenkosten oder sonstige Nebenkosten, die nicht direkt den reinen
Fahrzeugschaden betreffen. Wegen der rechtlich komplizierten
Zusammenhänge wird hier anwaltliche Beratung empfohlen.
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Rechtsanwalt
Thomas Kraaz
Gasstr. 10 – 18
42657 Solingen
Tel. 0212 / 224 84 71
Fax 0212 / 224 84 72
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Rechtsberatung
Der Anspruchsteller hat freie Anwaltswahl
für seine Interessenvertretung. Die Anwaltskosten gehen zu Lasten der
gegnerischen Versicherung. Voraussetzung ist für volle Kostenübernahme
eine 100 %ige Haftung der Versicherung. Bei Schmerzensgeldansprüchen
oder teilverschuldetem Unfall empfiehlt es sich für den Anspruchsteller
besonders, einen Anwalt einzuschalten.
Ich empfehle nach langjähriger guter
Zusammenarbeit:
Rechtsanwalt
Thomas Kraaz
Gasstrasse 10 – 18
42657 Solingen
Tel. 0212 / 224 84 71
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Reparaturbestätigung
Viele Versicherer verlangen vor Ersatz der
Kosten für Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung den Nachweis der
Reparatur.
Als Reparaturnachweis kann eine Rechnung des
Reparaturbetriebes dienen.
Erfolgt eine Abrechnung auf der Grundlage eines Gutachtens, kann die
Reparatur auch durch eine Bestätigung des Sachverständigen nachgewiesen
werden.
Lag ein wirtschaftlicher Totalschaden vor
(Reparaturkosten bis 130 % des Wiederbeschaffungswertes), dann wird von
der Rechtsprechung für den Ausgleich der vollen Reparaturkosten meist
eine detaillierte Reparaturbestätigung gefordert.
Hierzu hat der Sachverständige zu prüfen, ob
die Reparatur vollständig und fachgerecht erfolgt ist. Kann dies nicht
nachgewiesen werden, so wird regelmäßig auf Totalschadenbasis
(Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) abgerechnet.
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Reparaturdauer
Die zu erwartende Reparaturdauer wird bei
Haftpflichtschäden vom Sachverständigen beurteilt und festgelegt. Die
im Gutachten genannte Reparaturdauer ist Grundlage für die Dauer des,
vom Geschädigten angemieteten Ersatzwagens.
Eine reparaturbedingte Überschreitung dieser
vorab geschätzten Ausfallzeit kann auftreten bei unerwarteten
Verzögerungen,wie durch Lieferschwierigkeiten von Ersatzteilen oder
Standzeiten bei der Lackierung.
Die Reparaturdauer wird im Gutachten in
Arbeitstagen angegeben , dazwischen liegende Feiertage oder Wochenenden
sind zusätzlich zu berücksichtigen.
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Reparaturkosten
In welcher Höhe werden sie gezahlt?
Grundsätzlich hat die Versicherung die tatsächlich entstandenen
Reparaturkosten zu übernehmen. Sie können die Reparaturkosten aber auch
fiktiv abrechnen, in dem Sie der Versicherung ein Gutachten von einem
KFZ-Sachverständigen vorlegen.
Wann werden sie gezahlt?
Die Versicherung hat Reparaturkosten für die Beschädigung des Fahrzeugs
grundsätzlich in der tatsächlich anfallenden oder durch ein Gutachten
zu ermittelnden Höhe zu zahlen.
Denn der Geschädigte kann grundsätzlich
verlangen, dass sein Fahrzeug wieder in den Zustand versetzt wird, in
dem es sich vor dem Unfall befand.
Die Versicherung muss allerdings dann die
Reparaturkosten nicht mehr zahlen, wenn das Fahrzeug durch den Unfall
einen Totalschaden erlitten hat.
Ausnahme: 130%-Regel
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Reparaturkosten-Übernahmeerklährung
Als Alternative zur Abtretung kann im
Reparaturbetrieb eine sog. Reparaturkosten-Übernahmeerklährung
unterzeichnet werden, falls die Reparaturkosten nicht sofort bei
Abholung des Fahrzeuges an den Reparaturbetrieb bezahlt werden sollen.
Die Kfz-Werkstatt übersendet diese
Reparaturkosten-Übernahmeerklärung an die zu regulierende Versicherung.
Diese bestätigt – ggf. nach Überprüfung der Haftungssituation oder der
Eintrittspflicht bei Kaskoschäden – gegenüber dem Reparaturbetrieb, die
Kosten der Instandsetzung direkt an die KFZ-Werkstatt auszugleichen.
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Restwert
Zur Definition des Restwertes hat der BGH
bereits am 04.06.1993 entschieden, dass der Geschädigte bei Ausübung
der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 BGB sein beschädigtes
Kraftfahrzeug grundsätzlich zu demjenigen Preis verkaufen darf, den ein
von ihm eingeschalteter unabhängiger Sachverständiger als Wert auf dem
allgemeinen Markt ermittelt hat. Zwischenzeitlich geht die allgemeine
Rechtsprechung davon aus, das der qualifizierte Sachverständige durch
seine Infomationsanbindung im Zuge der Büroorganisation auch in der
Lage ist, den erweiterten Markt spezieller Restwertaufkäufer mit
geringem Aufwand zu erreichen und muß somit auch die evtl. höheren
Preise dieser Berufsgruppe mit berücksichtigen. Den Restwert ermittelt
demnach ein unabhängiger Sachverständiger unter Berücksichtigung des
konkreten Schadenbildes mit Hilfe moderner Komunikationmittel und
regionaler Marktgegebenheiten.
Hinweis:
Bei Kaskoschäden sollte man vor Verkauf des
Unfallfahrzeuges mit der Versicherung Kontakt aufnehmen, da von dieser
ein Angebot auch eines überregionalen Aufkäufers (Restwertbörse)
vorgelegt werden kann.
Dieses Angebot kann auch dann der Abrechnung
zugrundegelegt werden, wenn das Fahrzeug tatsächlich billiger verkauft
wurde!
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Sachverständigenkosten
Grundsätzlich sollten Sie nach einem Unfall
den an Ihrem Fahrzeug entstandenen Schaden von einem
KFZ-Sachverständigen begutachten lassen. Die hierfür anfallenden Kosten
muss der Unfallverursacher tragen. Handelt es sich um einen anerkannten
Sachverständigen, dürfen Sie sich darauf verlassen, daß sein Gutachten
richtig ist. Die Kosten sind dann auch zu erstatten, wenn sich
nachträglich herausstellt, dass das Gutachten unrichtig ist, es sei
denn, Sie selbst haben den Sachverständigen falsch informiert und
deshalb ist auch sein Gutachten falsch.
Nicht bei geringfügigem Schaden
Wenn absehbar ist, dass es sich um einen
geringfügigen Schaden handelt, dürfen Sie keinen Sachverständigen mit
der Begutachtung beauftragen, denn dann wäre es unverhältnismässig,
Gutachterkosten zu verursachen. In diesem Falle sollten Sie der
Versicherung den Kostenvoranschlag einer KFZ-Werkstatt vorlegen. Als
geringfügig wird jeder Schaden unter 700,00 EUR angesehen. Ist man sich
über die evtl. Schadenhöhe nicht sicher, sollte man das beschädigte
Fahrzeuge einem KFZ-Sachverständigen vorstellen.
Hinweis:
Es gibt immer wieder Versicherungen, die
diese Grenze höher ansetzten obwohl diese NICHT Rechtens ist. Trotzdem
kann es sein, dass Sie auch bei einem Schaden unter 700,00 EUR noch den
Ersatz der Sachverständigengebühren verlangen können. Hat Ihr Fahrzeug
z.B. einen Totalschaden erlitten, dann wäre es über einen
Kostenvoranschlag einer Werkstatt nicht möglich, den
Wiederbeschaffungs- und den Restwert zu ermitteln. In diesem Falle
bleibt nichts anderes übrig, als einen Gutachter zu beauftragen.
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Sachverständigenverfahren
Bei Streitigkeiten (z.B. über die Höhe der
Entschädigung) kann ein Sachverständigenverfahren angestrengt werden.
Hierbei werden von beiden Parteien ein
dritter Sachveständiger benannt, oder wenn sich die Parteien nicht
einigen können, wird vom zuständigen Amtsgericht ein Sachveständgier
bestimmt.
Wer die Kosten des
Sachverständigenverfahrens trägt richtet sich nach dessen Ausgang: Wer
im Unrecht ist muß zahlen.
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Schadenmeldung
Wenn Sie einen Unfall verursacht haben oder
die Schuldfrage strittig ist, melden Sie bitte den Unfall unverzüglich
Ihrer Versicherung. Verspätetes oder nicht Melden eines Unfalles kann
zur Regulierungsfreiheit der Versicherung führen.
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Schadenminderungspflicht
Der Geschädigte ist verpflichtet, den
Schaden nach Möglichkeit abzuwenden bzw. so gering wie möglich zu
halten. Bei der Frage, ob der Schadensminderungspflicht genügt wurde,
kommt es darauf an, was ein verständiger, wirtschaftlich denkender
Geschädigter zum Zwecke der Schadensbeseitigung aufwenden würde. Dabei
ist auch der Zeitfaktor von Bedeutung.
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Schmerzensgeld
Bei Körperverletzung steht dem Opfer eine
"billige Entschädigung in Geld" zu (§ 847 BGB). Sie soll die Schmerzen
finanziell ausgleichen und dem Opfer zusätzlich Genugtuung gegenüber
dem Verursacher verschaffen, so der Gesetzgeber. Wird ein Betrag
festgesetzt, müssen die Folgen des Schadens für das Opfer
berücksichtigt werden: Wie lange behindert die Verletzung oder ihre
Folgen das Opfer? Welche sozialen und psychischen Auswirkungen hat die
Verletzung?
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Sicherungs-Abtretungserklärung
Da ein Autounfall kostenintensiv ist und der
Fahrzeughalter die Kosten für den Kfz-Sachverständigen, nicht immer aus
eigener Tasche auslegen möchten, hat der Fahrzeughalter die Möglichkeit
diese Kosten abzutreten.
Zu beachten ist hierbei, das diese Abtretung
grundsätzlich lediglich einen Sicherungszweck erfüllt.
Natürlich ist grundsätzlich jeder
Geschädigte verpflichtet, seine Ansprüche gegenüber der Versicherung
selbst durchzusetzen.
Im Regelfall führt das Vorliegen einer Sicherungsabtretung jedoch dazu,
dass die gegnerische Versicherung die Kosten für einen
Kfz-Sachverständigen jeweils direkt an dem Rechnungssteller ausgleicht.
Hinweis:
Bei Mithaftung des Geschädigten muss dieser
einen Teil der Rechnungsbeträge aus eigener Tasche zahlen.
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Sonstige
unfallbedingte Kosten
Ersatzpflichtig sind auch unfallbedingte
Schäden an Bekleidung, Schutzhelmen oder im Fahrzeug mitgeführten
Gegenständen.
Die Schadenhöhe ist ebenfalls durch Kaufbelege oder Kostenvoranschlag
nachzuweisen.
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Totalschaden
Übersteigen die Reparaturkosten den
Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges zum Zeitpunkt direkt vor dem
Unfall, so liegt ein „wirtschaftlicher Totalschaden“ vor.
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Umbaukosten
Soweit wirtschaftlich sinnvoll, werden bei
Totalschaden Umbaukosten ersetzt (Musikanlage, Freisprecheinrichtung)
soweit das Ersatzfahrzeug nicht über gleichwertige Einbauten verfügt.
Gleiches gilt für Behinderten-, Fahrschul- oder Taxiausstattung.
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Vorläufige
Deckung für Fahrzeugversicherung
Stellt ein Versicherungsnehmer einen
einheitlichen Antrag auf Abschluss einer
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und einer Fahrzeugversicherung und
händigt der Versicherer daraufhin eine Versicherungsbestätigung - so
genannte Doppelkarte - aus, so gilt der vorläufige Deckungsschutz auch
für die Fahrzeugversicherung, wenn die Versicherung nicht deutlich
darauf hingewiesen hat, dass sie die vorläufige Deckung nur für die
Haftpflichtversicherung gewähren will.
Urteil des OLG Köln vom 24.10.2000 9 U 34/00
DAR 2001, 274 NVersZ 2001, 274
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Weisungsrecht
Nach einem Unfallschaden kann sich
der Geschädigte den Reparaturbetrieb selbst aussuchen
Gerade aber bei Unfällen kennen viele Autofahrer ihre Rechte nicht.
„Viele Haftpflichtversicherer nutzen diese Unkenntnis aus und versuchen
direkt nach einem Unfall, Einfluss auf den Geschädigten zu nehmen,
indem sie ihn bewusst in eine so genannte Partnerwerkstatt der
Versicherung lotsen oder abschleppen lassen
Erhebliche Risiken
Was sich auf den ersten Blick als
kundenfreundliche Dienstleistung der Versicherungsbranche darstellt,
birgt nicht selten erhebliche Risiken für den Geschädigten. Für den
Verbraucher ist es daher wichtig, seine Rechte zu kennen. Die lassen
sich so zusammenfassen:
Jeder Autofahrer hat das Recht auf Reparatur
seines Fahrzeuges in der Werkstatt, die er kennt und beauftragen will.
Sofern kein Bagatellschaden (Schadenshöhe
nicht mehr als 700,00 Euro) vorliegt, steht es dem Betroffenen
grundsätzlich frei, einen Sachverständigen seiner Wahl zur
Beweissicherung und zur Ermittlung der Schadenshöhe zu beauftragen.
Zur Durchsetzung der eigenen Ansprüche kann
der betroffene Kraftfahrer einen Rechtsanwalt seines Vertrauens
beauftragen.
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Wertminderung
Siehe merkantiler
Minderwert
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Wiederbeschaffungsdauer
Die zu erwartende Wiederbeschaffungsdauer
eines vergleichbaren Ersatzwagens wird bei Abrechnung eines
Unfallschadens auf Totalschadenbasis vom KFZ-Sachverständigen in seinem
Gutachten festgelegt.
Im Regelfall wird eine
Wiederbeschaffungsdauer von 14 Kalendertagen zugestanden
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Wiederbeschaffungswert
Der Wiederbeschaffungwert ist derjenige
Geldbetrag, den der Geschädigte zur Anschaffung eines - verglichen mit
dem Fahrzeug des Geschädigten vor dem Unfall - gleichwertigen
Ersatzfahrzeuges bei einem seriösen Gebrauchtwagenhändler unter
Berücksichtigung aller wertbildenden Faktoren aufwenden muß.
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Zulassungskosten
Bei Totalschaden werden Kosten für
Stillegung des Unfallfahrzeuges und Zulassung des Ersatzfahrzeuges
incl. der erforderlichen Kennzeichen ersetzt.
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130% Regel /
Opfergrenze
Übersteigen die Reparaturkosten den
Wiederbeschaffungswert, kann man das Fahrzeug dennoch reparieren
lassen, sofern die voraussichtlichen Kosten gemäß
Sachverständigengutachten den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als
30 Prozent übersteigen und das Fahrzeug weiter genutzt werden soll.
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